Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 40Artikel 22, Paragraph 40
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 40Paragraph 40
Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach § 21 dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach Paragraph 10, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach Paragraph 21, dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144924
Alte Dokumentnummer
N9194041559L